Terms of Use / Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Filmpeek - Lübberstedt & Siegler GbR (nachstehend „Filmpeek“ genannt) mit ihren Kund:innen (nachstehend „Auftraggeberin“ genannt). Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge einer Filmproduktionsfirma, die diese auf den Gebieten der Multimediaproduktion (insbesondere Filmproduktionen und verbundenen Arbeiten) mit ihren Kund:innen schließt (Projekt). Entgegenstehenden AGB der Auftraggeberin wird bereits jetzt widersprochen, so dass diese nicht Vertragsinhalt werden. Abweichende Bedingungen der Auftraggeberin werden von Filmpeek nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert.
1.2 Der Vertragsschluss mit Filmpeek erfolgt durch die schriftliche Annahmeerklärung des von Filmpeek detailliert unterbreiteten Angebots (Kostenvoranschlag) mit Leistungsbeschreibung, Optionsmöglichkeiten, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Die Annahme (Auftragserteilung) kann von der Auftraggeberin innerhalb der im Angebot erklärten Frist erklärt werden. Danach ist Filmpeek nicht mehr an das Angebot - insbesondere an die im Angebot genannten Fristen gebunden.
1.3. Nach Auftragserteilung hat die Auftraggeberin ein Briefing anzufertigen in welchem sie Filmpeek ihre Wünsche und Optionsausübungen im Rahmen des Kostenvoranschlags mitteilt. Wird Filmpeek das Briefing mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so stellt Filmpeek der Auftraggeberin per E-Mail ein Re-Briefing zur Verfügung, welches sodann verbindlicher Vertragsbestandteil wird, wenn die Auftraggeberin diesem zustimmt. Das Re-Briefing kann auch durch einen geänderten Kostenvoranschlag ersetzt werden, dem die Auftraggeberin zustimmen muss.
1.4. Im Rahmen einer Treuebindung verpflichtet sich Filmpeek gegenüber der Auftraggeberin zu einer objektiven, auf die Zielsetzung der Auftraggeberin ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch Filmpeek z. B. im Rahmen der Filmproduktion oder im Bereich der Multimediaproduktion. Sofern die Auftraggeberin sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von ökologischen Aspekten, Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Projekts.
2. Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen, Ethischer Vorbehalt
2.1. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines jeweiligen Projekts richtet sich gem. Ziffer 1.2. dieser AGB nach dem jeweiligen Auftrag unter Berücksichtigung des Briefings gem. Ziff. 1.3..
2.2. Filmpeek wird der Auftraggeberin im Falle einer Beauftragung sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten eines Projekts angemessen beraten. Bei der Beratung wird Filmpeek berücksichtigen, welche Zielgruppen durch das Projekt angesprochen werden sollen und welche Zwecke die Auftraggeberin mit dem Website insgesamt verfolgt, soweit nachvollziehbar. Branchenspezifische Kenntnisse des Kerngeschäfts der Auftraggeberin sind von Filmpeek allerdings nicht zu erwarten.
2.3. Der Auftraggeberin werden im Rahmen des Kostenmanagements vor Beginn jeder Kosten verursachenden Fremdleistung (zum Beispiel externe Foto Shootings, externe Videoproduktionen, usw.), die nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind in Textform (§ 126 b BGB) unterbreitet. Diese Fremdkosten sind Filmpeek verbindlich zu genehmigen. Mit der Umsetzung Kosten verursachender Fremdleistungen wird Filmpeek erst beginnen, wenn seitens der Auftraggeberin eine Freigabe dafür vorliegt. Es obliegt Filmpeek eine vorherige Bezahlung der externen Kosten im Vorfeld zu verlangen. Verzögerungen, die durch eine verspätete Kostenfreigabe ggfs. fehlende Bezahlung verursacht werden, hat Filmpeek nicht zu vertreten.
2.4. Die Auftraggeberin kann, während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit Filmpeek vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dadurch der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse nicht gefährdet und die Kapazitäten von Filmpeek nicht überlastet werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten. Die Auftraggeberin hat jedoch auch das Recht, den infolge von Änderungen anfallenden Mehraufwand durch den Verzicht auf andere Leistungsteile zu kompensieren, sofern Filmpeek dies zuzumuten ist. Wenn sich der Zusatzauftrag auf die zeitliche Abwicklung der übrigen Leistungen auswirkt, muss dies im betreffenden Zusatzauftrag ebenfalls geregelt werden.
2.5. Die für ein Projekt jeweils maßgeblichen Termine und Meilensteine sind in dem Auftrag bzw. einer entsprechenden Anlage festgelegt und zwischen den Parteien verbindliche Vertragsgrundlage. Ist im Rahmen des Projektfortschrittes festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird Filmpeek die Auftraggeberin hierüber unverzüglich schriftlich informieren.
2.6. Für den Fall, dass die Auftraggeberin während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung von Filmpeek ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen von Filmpeek schaden könnte (z. B. Aufruf zu umwelt- und klimaschädlichem Verhalten, misogynes, nationalsozialistisches, faschistisches und rassistisches Gedankengut, pornographische Inhalte), ist Filmpeek berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.
2.7. Sollte sich während der Zusammenarbeit für Filmpeek herausstellen, dass die Auftraggeberin gegen das Grundgesetz, gegen die Menschenrechte, das Gemeinwohl oder den United Nations Global Compact verstößt oder dass die Auftraggeberin mit Personen, Vereinen, Institutionen oder Dienstleistungsunternehmen zusammenarbeitet, die gegen die vorgenannten Regeln und Gesetze verstoßen oder der Partei Alternative für Deutschland (AfD) nahestehen, ist Filmpeek ebenfalls dazu berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten abzurechnen.
3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin
3.1. Die Auftraggeberin wird Filmpeek nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Rohschnitte, Entwürfe, Animations-Design und angelieferte Videoprojekte zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch Filmpeek. Soweit Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird die Auftraggeberin sachkundige Mitarbeiter:innen zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen für die Auftraggeberin zu treffen.
3.2. Sollte es in diesem Arbeitsprozess aus Gründen, die durch die Auftraggeberin zu vertreten sind zu Verzögerungen kommen, die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, bleibt es Filmpeek vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und entsprechend Ziffer 4.3. der AGB eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen.
3.3. Die Auftraggeberin stellt Filmpeek alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von Filmpeek sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, hat die Auftraggeberin dies bei der Übergabe schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden die Daten nach Zahlung der vereinbarten Vergütung archiviert oder vernichtet. Die Auftraggeberin wird Filmpeek auf Wunsch sämtliche Texte und Materialien, die zur Produktion benötigt werden, in digitaler Form zur Verfügung stellen. Die Auftraggeberin ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Veröffentlichung eines vertragsgegenständlichen Projektes verpflichtet. Sie ist insbesondere auch zur Bereitstellung der für die Entwicklung, Herstellung und Gestaltung des Projekts erforderlichen Informationen verpflichtet.
4. Vergütung
4.1. Die Währung sämtlicher von Filmpeek in Angeboten genannter Preise ist in Euro (€) angegeben. Sollte aus derzeit weder der Auftraggeberin noch Filmpeek bekannten Gründen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
seitens Filmpeek eine andere Währung am Gerichtsstand Hamburg gesetzliches Zahlungsmittel sein, werden die entsprechenden Werte der Leistungen der dann gültigen Währung angepasst, ohne dass es zu einer Schlechterstellung von Filmpeek kommt.
4.2. Filmpeek wird der Auftraggeberin auf Wunsch für jedes Projekt ein Angebot erstellen. Grundsätzlich gilt dann die im Angebot (oder Kostenvoranschlag) vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Gerät die Auftraggeberin mit einer Zahlung in Verzug, kann Filmpeek neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 10 € pro Mahnstufe einer Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.3. Sofern keine anderweitigen Zahlungsvereinbarungen im Angebot angegeben sind, ist Filmpeek berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen: 30% nach Auftragserteilung, 30% nach Konzept-/Zwischen-Präsentation oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen, 40% nach Abschluss des Projekts. Teilleistungen müssen insoweit nicht in einer für die Auftraggeberin nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Filmpeek verfügbar sein.
4.4. Kommt die Auftraggeberin mit der Zahlung acht Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Ist die Auftraggeberin keine Verbraucher:in, erhöht sich der Verzugszinssatz auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5. Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Zahlung hat die Auftraggeberin die entstandenen Kosten zu tragen.
4.6. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, so kann Filmpeek eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftraggeberin kann Filmpeek auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.7. Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch die Auftraggeberin und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden Filmpeek von der Auftraggeberin alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und Filmpeek von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern die Auftraggeberin diese zu vertreten hat.
4.8. Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch die Auftraggeberin während eines Projekts aus Gründen, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, verpflichtet sich die Auftraggeberin zur Vergütung der bis dato durch Filmpeek erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Der Auftraggeberin bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung seitens des Auftraggebers entfällt.
4.9. Bei Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs gem. Ziffer 2.3 dieser AGB werden die Vertragspartner:innen gegebenenfalls eine angemessene Anpassung des geschlossenen Vertrages vornehmen, die sich bezüglich der kalkulatorischen Grundlage an der bereits vereinbarten Vergütungsregelung orientiert. Voraussetzung für die Vergütung von Änderungen oder Zusatzleistungen ist in jedem Fall, dass die Auftraggeberin einen schriftlichen Zusatzauftrag erteilt hat, mit dem eine Einigung über die zusätzliche Vergütung erfolgt ist.
4.10. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für die Künstlersozialabgabe, Zölle sowie nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
4.11. Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich Filmpeek ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke von der Auftraggeberin in vollem Umfang und einwandfreiem Zustand zurückzufordern. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Auftraggeberin.
5. Lieferbedingungen und Gefahrenübergang
5.1. Sofern die Auftraggeberin Verbraucher:in ist, trägt Filmpeek bei Lieferverpflichtungen unabhängig von der Versandart in jedem Fall das Versandrisiko. Sofern die Auftraggeberin Unternehmer:in ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diese über, sobald die Ware von Filmpeek an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.
5.2. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn die Auftraggeberin etwaige Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 dieser AGB rechtzeitig erfüllt hat und die Termine von Filmpeek schriftlich bestätigt worden sind. Treten Verzögerungen auf, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, kann eine fristgerechte Terminhaltung durch Filmpeek nicht mehr gewährleistet werden.
6. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter:innen und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie von der Auftraggeberin als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
7. Verarbeitung von Daten mittels künstlicher Intelligenz (KI)
7.1. Künstliche Intelligenz (KI) bezieht sich auf die Entwicklung von Maschinen, die Aufgaben ausführen können, für die normalerweise menschliche Intelligenz erforderlich ist. Dazu gehören Bereiche wie Text- oder Spracherkennung, Problemlösung und Entscheidungsfindung. Die Entwicklung von Künstlicher Intelligenz erfordert die Eingabe von großen Datenmengen, damit diese Systeme grundsätzlich lernen können. KI-Training bzw. Machine Learning Training ist ein Prozess, bei dem KI-Systeme anhand bereitgestellter Daten lernen, Muster zu erkennen und Prognosen zu erstellen oder Entscheidungen zu treffen. Dieses Trainieren ist entscheidend für die Entwicklung von KI-Systemen, die bestimmte Aufgaben ausführen, Muster erkennen, genaue Informationen liefern oder fundierte Beurteilungen vornehmen sollen. Jede einem KI-System zur Verfügung gestellte Information ist damit auch Bestandteil des KI-Trainings oder des Machine Learning Trainings.
7.2. Unabhängig davon, ob die Auftraggeberin ein eigenes KI-System betreibt oder KI-Systeme Dritter nutzt, ist es der Auftraggeberin nicht gestattet, Leistungen und Arbeitsergebnisse von Filmpeek – ganz gleich, ob es sich hierbei um vertraglich definierte Leistungen oder um Bestandteile aus der Angebotsphase handelt – für KI-Training bzw. Machine Learning zu verwenden sowie diese Daten mittels künstlicher Intelligenz zu verarbeiten. Diese Untersagung inkludiert explizit sämtliche Angebote, Präsentationsunterlagen, geistige Schöpfungen, eventuelle AV-Mitschnitte aus Präsentationen, aus Gesprächen und Video-Konferenzen, schriftliche Konzepte sowie Ergebnisse aus sämtlichen Beratungsprozessen.
7.3. Sofern die Auftraggeberin bereits KI-Systeme verwendet oder diese während der Zusammenarbeit mit Filmpeek einführt und diese in der Zusammenarbeit zwischen der Auftraggeberin und Filmpeek verwendet werden sollen, ist die Auftraggeberin zur unverzüglichen Information darüber verpflichtet. Filmpeek wird abweichende Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Ziffer 7.2. nur nach gesonderter und schriftlicher Vereinbarung akzeptieren.
7.4. Die Auftraggeberin hat sicherzustellen, dass eventuell an Projekten zwischen Filmpeek und dem Auftraggeber beteiligte Dritte, Leistungen und Arbeitsergebnisse von Filmpeek – wie unter Ziffer 7.2. definiert – nicht für KI-Training und Machine Learning Training eigener KI-Systeme oder solcher Dritter verwenden.
7.5. Sofern Filmpeek künstliche Intelligenz bei der Schöpfung kreativer Inhalte (Text, Design und Multimedia-Inhalte) als unterstützendes Werkzeug verwendet, wird Filmpeek sicherstellen, dass die entsprechenden KI-Systeme keine persönlichen Informationen und insbesondere personenbezogenen Daten der Auftraggeberin erhalten.
8. Urheberrechte und Nutzungsrechte
8.1. Die im Rahmen eines Projekts von Filmpeek oder Ihren Fremddienstleister:innen erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.
8.2. Filmpeek überträgt - sofern nicht anders angegeben - der Auftraggeberin für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den von Filmpeek gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Union. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung an Filmpeek.
8.3. Bei Videodienstleistungen und weiteren Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Rohdaten (Video- und Fotomaterial) sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber der Auftraggeberin oder von ihr beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte die Auftraggeberin die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch die Auftraggeberin oder von ihr beauftragter Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von Filmpeek.
8.4. Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotograf:innen, Designer:innen, Illustrator:innen und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird Filmpeek dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf die Auftraggeberin übertragen werden.
8.5. Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung der Auftraggeberin und/oder ihrer Mitarbeiter:innen haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für von der Auftraggeberin abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei Filmpeek. Nutzt die Auftraggeberin solche Werke und/oder Entwürfe von Filmpeek oder von ihr beauftragten Dritten, die eine Werkqualität erreichen außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages, so ist eine gesonderte Vergütungsabrede zu treffen.
8.6. Filmpeek darf die von ihr entwickelten Multimedia-Projekte wie branchenüblich zur Eigenwerbung nutzen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen der Auftraggeberin offenbart werden. Diese Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte, schriftliche Vereinbarung zwischen Filmpeek und der Auftraggeberin ausgeschlossen werden.
8.7. Die Leistungen und Werke von Filmpeek dürfen von der Auftraggeberin oder von der Auftraggeberin beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Filmpeek.
8.8. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die Filmpeek nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht Filmpeek ein Auskunftsanspruch zu.
9. Beanstandungen und Gewährleistung
9.1. Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet Filmpeek nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn die Auftraggeberin Unternehmer:in ist. Ist die Auftraggeberin Verbraucher:in, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.
9.2. Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht die Auftraggeberin während oder nach der Produktion Änderungen, so hat sie die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.3. Bei farblichen sowie akustischen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Filmpeek bemüht sich stets – sofern technisch möglich und zumutbar – das bestmögliche Ergebnis unter den gegebenen Bedingungen zu produzieren.
10. Haftung
10.1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Filmpeek nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von Filmpeek ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von Filmpeek gilt. Die Haftung ist maximal auf das Auftragsvolumen beschränkt. Filmpeek haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und/oder entgangenen Gewinn.
10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin an Dritte erteilt werden, übernimmt Filmpeek gegenüber der Auftraggeberin keine Haftung. Filmpeek tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3. Die Haftung von Filmpeek für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahr-entsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch die Auftraggeberin eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Haftung von Filmpeek im Rahmen der Haftungsbeschränkung für Datenverlust ist darüber hinaus auf maximal 10.000 EUR beschränkt.
10.4. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Filmpeek erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird von der Auftraggeberin getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Filmpeek ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Die Auftraggeberin stellt Filmpeek von Ansprüchen Dritter frei, wenn Filmpeek auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeberin gehandelt hat. Erachtet Filmpeek für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Filmpeek die Kosten hierfür die Auftraggeberin. Für Inhalte, die die Auftraggeberin bereitstellt, ist Filmpeek nicht verantwortlich. Insbesondere ist Filmpeek nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
10.5. Filmpeek haftet nicht wegen in den Projekten möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen der Auftraggeberin. Filmpeek haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtlichen Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
11. Beauftragung Dritter
11.1. Filmpeek ist berechtigt, die ihr übertragenen Aufgaben selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
11.2. Filmpeek erteilt alle Aufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
11.3. Filmpeek übernimmt keine Haftung für mangelhafte Leistungen Dritter. Filmpeek verpflichtet sich jedoch, bei mangelhaften Leistungen ihre Gewährleistungsansprüche gegen die jeweiligen Dritten an den Auftraggeber abzutreten.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern die Auftraggeberin Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
12.2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen, die der Schriftform unterliegen, sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Hamburg, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.
12.3. Die Auftraggeberin ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann die Auftraggeberin nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
12.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12.5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Filmpeek - Lübberstedt&Siegler GbR
Arnoldstraße 70
22763 Hamburg, Germany